Ereuerbares Wärme Gesetz 2015 (EWärmeG 2015)

Seit 1. Juli 2015 ist das novellierte EWärmeG in Kraft.

 

Das Gesetz verpflichtet die Eigentümer für alle bis zum 1. Januar 2009 bereits errichteten Gebäude, mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken oder den Wärmeenergiebedarf um mindestens 15 Prozent zu reduzieren, wenn der zentrale Wärmeerzeuger ausgetauscht oder neu eingebaut wird. Auch Nichtwohngebäude wie beispielsweise Bürogebäude unterliegen nun dieser Nutzungspflicht. Diese ist jedoch technologieoffener ausgestaltet und die Solarthermie nicht mehr "Ankertechnologie" (bisher ist die Nutzungspflicht im Rahmen des EWärmeG entfallen, wenn Solarthermie technisch nicht möglich war-z.B. wenn Denkmalschutz entgegenstand oder bei unbilliger Härte). Die Regelungen sind flexibler und bieten eine breitere Auswahl und mehr Kombinationsmöglichkeiten bei den Erfüllungsoptionen. So sieht die Novelle erstmals auch einen gebäudeindividuellen energetischen Sanierungsfahrplan vor, mit dem die Verpflichtung bei Wohngebäuden zum Teil und bei Nichtwohngebäuden vollständig erfüllt werden kann.

 

 

Auslöser der Pflicht ist weiterhin die Erneuerung oder der erstmalige Einbau einer zentralen Heizungsanlage. Das Gesetz findet nur für Bestandsgebäude Anwendung, für Neubauten gilt das Bundesgesetz, das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Adressat der Pflicht ist der Gebäudeeigentümer.

 

 

Aufgrund der Vielzahl der Möglichkeit zur Erfüllung des EWärmeG 2015 ist ein Gespräch mit unserem Büro in jedem Fall lohnenswert.(>> Kontakt)